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Zur Kenntnisnahme: Karenzzeit vor Wahlen

Veröffentlicht am Freitag, 16. Februar 2024

Seit Änderung der der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) im Jahre 2015 besteht nach § 20 Abs. 3 GemO eine gesetzliche Verpflichtung zum Beschluss eines Redaktionsstatuts, sofern die Gemeinde Herausgeberin eines eigenen Amts- und Mitteilungsblattes ist. Die Gemeinde Ispringen ist Herausgeberin eines eigenen Amts- und Mitteilungsblattes, welches sie auch zur regelmäßigen Unterrichtung der Einwohner*innen über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde nutzt.

Aufgrund dessen muss den Gemeinderatsfraktionen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Amtsblatt darzulegen. Der konkrete Umfang der Beiträge wird dabei in einem Redaktionsstatut, welches vom Gemeinderat beschlossen wird, geregelt (Sie finden das Redaktionsstatut auf unserer Homepage, oder unter unten stehender Verlinkung.

Darüber hinaus ist auch zwingend eine Regelung bzgl. der Karenzzeit im Redaktionsstatut zu treffen (vgl. § 20 Abs. 3 GemO). Im Zusammenhang mit der Karenzzeit gilt, dass die Gemeinde als Staatsorgan zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet ist. Diese Pflicht erstreckt sich sowohl auf die Gemeinderatsfraktionen, die Teil des Gemeinderats als Hauptorgan der Gemeinde sind, als auch auf das Amtsblatt der Gemeinde, welches das amtliche Verkündungsorgan der Gemeinde darstellt. Der Gesetzgeber schreibt vor, die Veröffentlichung von Beiträgen der Fraktionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Wahlen auszuschließen und somit das Risiko unzulässiger Wahlbeeinflussung zu reduzieren. Dieser Zeitraum wird als Karenzzeit bezeichnet und beträgt in Ispringen zwei Wochen. Wir bitten um entsprechende Beachtung.